Angenommen

 

Antrag: Registrierung eingetragenen Lebenspartnerschaft

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, die Standesbeamtin bzw. den Standesbeamten als „zuständige Behörde“ im Sinne des § 1 (1) S. 3 LPartG für die Registrierung der eingetragenen Lebenspartnerschaft von lesbischen und schwulen Paaren festzulegen. 

Begründung:

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG ) ist im Februar vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet worden. In Folge dessen können ab dem 1. August 2001 in Deutschland lesbische und schwule Paare ihre Partnerschaften eintragen. Das neue Rechtsinstitut „Lebenspartnerschaft“ enthält zahlreiche Rechte und Pflichten für gleichgeschlechtliche Paare. Im LPartG sind der Eintragungsort und die Eintragungskosten nicht geregelt, weil sie in die Kompetenz der Länder fallen. Die Bundesländer sind nun verpflichtet, Ausführungsgesetze zum LPartG zu verabschieden, um die Umsetzung des LPartG zum 1. August 2001 zu gewährleisten.  

Die Zuständigkeit für die Ausführung des LPartG fällt in Hessen dem Landesparlament zu. Im hessischen Landtag haben die Regierungsfraktionen CDU und FDP am 9.5.01 ein Ausführungsgesetz (LPart-ZVerG, Drucksache 15/2594) eingebracht, in dem der Gemeindevorstand als „zuständige Behörde“ im Sinne des § 1 (1) S. 3 LPartG bestimmt wird. Unter der Maßgabe, dass dieser Gesetzentwurf unverändert vom Landesgesetzgeber beschlossen wird, ergibt sich für die hessischen Gemeindeversammlungen und Gemeindevorstände dringender Entscheidungs- und Handlungsbedarf, um die notwendigen Verwaltungshandlungen für den 1. August 2001 vorzubereiten bzw. die ausführenden Organe innerhalb der Verwaltung zu konkretisieren. 

Die Benennung des Standesamtes als jene zuständige Behörde ist verwaltungstechnisch sinnvoll, weil die Registrierung einer Lebenspartnerschaft eine Frage des Personenstandes ist. In den Gemeinden sind für diese Fragen die Standesämter zuständig. Sollten für die Ausführung des LPartG andere Behörden als zuständig erklärt werden, entstünde der Gemeinde zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Die Eintragung von Lebenspartnerschaften beim Standesbeamten ist deshalb die kostengünstigste Alternative. Juristen und Praktiker, wie z.B. der Bund der Standesbeamten, haben sich daher einmütig für diese Lösung ausgesprochen. Es gibt zudem eine politischen Notwendigkeit, rechtliche und materielle Ungleichbehandlungen von lesbischen und schwulen Paaren, wie vom Europaparlament 1994 (Entschließung 12/7069) gefordert, aufzuheben. Aus diesen Gründen fordert die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat auf, sich einer modernen Bürgerrechtspraxis nicht zu verschließen und die Eintragung der Lebenspartnerschaften den Standesbeamten der Gemeinde zu übertragen.

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